Hinweise zu Kosten

Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und das Steuerstreitverfahren führen regelmäßig zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Beschuldigten. Zu den drohenden steuerlichen Nachforderungen kommen die Anwaltskosten und Verfahrenskosten. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen ersten Überblick:

  • Für die Verteidigung im Steuerstrafverfahren ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung erforderlich. Hinzu kommt regelmäßig die Wertgebühr nach Nr. 4142 RVG-VV bei Beratung und/oder Verteidigung wegen strafrechtlicher Einziehung. Nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neureglungen zur Vermögensabschöpfung am 01.07.2017 sind Strafgerichte verpflichtet, auch eine Entscheidung zur Einziehung zu treffen, wenn aus der Tat Vorteile erlangt worden sind. Das ist bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung grundsätzlich der Fall. Die Wertgebühr fällt in jedem Rechtszug an.
  • Für die anwaltliche Vertretung im Besteuerungsverfahren gegenüber dem Finanzamt und im finanzgerichtlichen Verfahren bemisst sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Berechnung ist der Streitwert. Während das behördliche Verfahren kostenfrei ist, fallen im finanzgerichtlichen Verfahren zusätzlich zu den Anwaltskosten Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an. Wenn der Kläger das finanzgerichtliche Verfahren gewinnt, werden ihm die Anwalts- und Gerichtskosten erstattet. Verliert er es, trägt er die Anwaltskosten und die Gerichtskosten, nicht aber die Aufwendungen des Finanzamts.

Die Höhe des vorgeworfenen Hinterziehungsbetrags kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten überschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat dann nach § 111i II StPO zu prüfen, ob sie einen Insolvenzantrag stellen muss. Um die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten sicherzustellen, müssen besondere Vorkehrungen für die Zahlung der Anwaltsvergütung getroffen werden.

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